§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „friends for friends” e.V.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gemeinnützigkeit und Zweck
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen von pauschalen Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, Spenden, Schenkungen, Stiftungsgelder und Zweckzuwendungen anzunehmen und entsprechend seiner Satzung zu verwenden. Der Verein ist berechtigt andere Einrichtungen mit vergleichbarem Zweck zu unterstützen und ihnen Mittel zuzuwenden wenn es sich bei diesen um gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt und dass dies den Satzungsbestimmungen eindeutig zu entnehmen ist. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Genehmigung durch das Finanzamt für Körperschaften an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst Kultur, Wissenschaft und Jugend.
Zweck
Der Zweck des Vereins sind die Belebung und Pflege von Kunst und Kultur im Allgemeinen und der Begründung und Pflege von internationalen kulturellen Veranstaltungen über verschiedene Genregrenzen hinweg im Besonderen. Darüber hinaus ist Zweck die Förderung der Jugend und der Völkerverständigung, dabei insbesondere die Entwicklung der Jugend zu fördern gem. den Richtlinien der freien Jugendhilfe. Dazu gehören unter anderem:
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Der vorgenannte Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung der Jugend durch Veranstaltungen und öffentlichen Auftritten
- die Förderung, Pflege und Erhaltung kindlicher Traditionen, des Brauchtums und Kulturwerten
- die Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder gemeinsamer Interessen gegenüber Behörden, Körperschaften und Verbänden
- die Unterstützung der örtlichen Jugend- und Familienarbeit im kulturellen Sektor
- der nationale und internationale Erfahrungsaustausch mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, hier insbesondere:
– Durchführung internationaler Festspiele unter Einbeziehung von Kindern aus verschiedenen Ländern und aus verschiedenen Genres
– Durchführung von Aufführungen und Veranstaltungen unter vorrangiger Einbeziehung junger Nachwuchskünstler aus aller Welt
– Förderung und Pflege unterschiedlicher kultureller Traditionen anderer Länder in Veranstaltungen, bei denen vorzugsweise junge Menschen aktiv mit Gedanken der Verständigung mit anderen Völkern sowie der Achtung und Ehrung ihrer kulturellen und traditionellen Werte konfrontiert werden.
- die Förderung der Kinder- und Jugendfreizeit, der künstlerischen Aktivitäten
- die Heranführung der Kinder und Jugend an die verschiedensten Bewegungs- und Sportaktivitäten,
- die Erstellung von Radio-/Fernsehspots mit Kindern und Jugendlichen, z.b. über Kinder und Jugendprobleme
- die Förderung und Pflege von Gesang und gesprochenem Wort z.b. durch Lese- und Singwettbewerbe
- Bildung und Unterhaltung von Netzwerken, die dem Vereinszweck dienlich sind.
Der Verein ist offen für wissenschaftliche und praktische Mitarbeit. Publikationen und die gezielte Öffentlichkeitsarbeit sollen zur Zielerreichung des Vereins dienen. Zur Verwirklichung seiner Zwecke strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit aller für diese Art kulturellen Lebens verantwortlichen und an ihm interessierten Institutionen an.
§3
wirtschaftliche Tätigkeit / Zweckbetrieb
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Die Führung eines Zweckbetriebes ist zulässig.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland werden.
2. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2 1. Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2.2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede Körperschaft werden, die die Ziele des Vereins durch Geld- oder Sachspenden oder auf andere Weise unterstützt und dabei den Regeln der Beitragsordnung für fördernde Mitglieder einhält. Dazu können weitergehende Vereinbarungen abgeschlossen werden.
2.3 Mitglieder, im Ausnahmefall auch Nicht-Mitglieder. die sich um die den Verein tragende Idee besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft führt zur Beitragsfreistellung.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Sie ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung über die Aufnahme schriftlich mit. Die Entscheidung des Vorstandes unterliegt keinem Rechtsmittel.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder – bei juristischen Personen – durch Liquidation.
2 Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
3.1. Wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind z. B:
a) schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung;
b) die Gefährdung der Gemeinnützigkeit oder des Vereinszweckes.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Legt das betroffene Mitglied Widerspruch ein, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
5. Ordentliche Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Forderung nach Begleichung von Beitragsschuld bleibt davon unberührt.
§ 6
Beiträge und Finanzwirtschaft
1. Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, Spenden sowie projektbezogenen Fördermitteln und Sponsorengeldern, die auch dem Zweck des Vereins dienen.
2. Ordentliche Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten; fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach den Richtlinien für Fördermitglieder oder nach Vereinbarung.
Einzelheiten dazu regelt die Beitragsordnung des Vereins, die die Mitgliederversammlung beschließt.
3. Die Verwaltung der Finanzen erfolgt durch den Vorstand. Einzelheiten dazu regelt eine Finanzordnung des Vereins, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§7
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand.
2. Durch Beschluss können weitere Organe gebildet werden.
3- Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich.
§8
Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens jährlich statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe der Tagesordnung, die vom Vorstand festzusetzen ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
2. Einzelheiten zur Verfahrensweise der Mitgliederversammlung regelt eine Geschäfts- und Wahlordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
3, Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten. Beantragt ein Drittel der erschienenen Mitglieder eine geheime Abstimmung, so hat diese zu erfolgen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und alle gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthält.
§9
Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen, die die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers wahrnehmen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, die den Verein jeweils auch allein vertreten können.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Abberufung, Tod oder Amtsniederlegung vor Ablauf des Bestellungszeitraumes aus, so hat der Restvorstand die Möglichkeit, sich selbst durch Kooptation zu ergänzen.
4 Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – einer seiner Stellvertreter. Für die Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
Geschäftsführung/Personal
1. Im Bedarfsfall kann der Vorstand mehrheitlich die Anstellung eines Geschäftsführers sowie von Schreibkräften oder anderem Personal beschließen.
2. Im Fall der Bestellung eines Geschäftsführers unterliegt dieser bei wesentlichen Maßnahmen der Weisung des Vorstandes. Er berichtet laufend dem Vorstand über seine Tätigkeit.
§ 11
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden.
§ 12
Schlussbestimmung
1. Der Vorstand ist jedem Mitglied gegenüber auskunftspflichtig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die zur Eintragsfähigkeit bzw. zur Erlangung der Steuerbegünstigung vom Registeramt oder vom Finanzamt auferlegt werden, vorzunehmen.
3. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung im Register in Kraft.